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AGB

Pick & Hübner GmbH

Geschäftsführende Gesellschafter:
Volker Pick & Dirk Hübner

Eingetragen im Handelsregister
Mönchengladbach - HRB 7750

Neusser Strasse 152
41363 Jüchen

Telefon 02165/91880
Fax 02165/918877
info@pick-goertz.de

USt-Identifikationsnummer DE 812 127 761

1. Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, was der Käufer durch Abnahme der Ware anerkennt. Haben bisher andere Bedingungen Gültigkeit gehabt, so treten diese Geschäftsbedingungen an deren Stelle mit Wirkung der Annahme der ersten Warenlieferung nach Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen.
Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen ist auf die Gültigkeit des übrigen Inhalts ohne Einfluss.

 

2. Erfüllungsort ist der Lagerort der Ware. Die Lieferung erfolgt ab Schlacht- oder Kühlhaus zu der vorgesehenen Verladezeit. Lediglich im Falle der Lieferung der Ware mit eigenen Fahrzeugen des Verkäufers geht das Transportrisiko zu Lasten der Verkäuferin. Während des Transports entstehende übliche Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Käufers. Darüber hinausgehende Gewichtsdifferenzen und/oder Mängelrügen müssen sofort bei der Übernahme der Ware fernmündlich oder fernschriftlich geltend gemacht und der Verkäuferin Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Verspätet erhobene Einwendungen werden nicht berücksichtigt.

 

3. Eine verspätete Lieferung berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag und gibt auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus irgendeinem Grunde, insbesondere nicht wegen Verzuges.
Ereignisse höherer Gewalt, ferner Verkehrs- und Betriebsförderungen, wie auch Wagen- und Brennstoffmangel sowie Störungen bei Zulieferungsbetrieben, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern, befreien die Verkäuferin von ihrer Lieferungspflicht für die Dauer der eingetretenen Störung und ihrer Auswirkung.

 

4. Der Käufer hat die Ware und Ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er grundsätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung/Lieferpapieren zu prüfen. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich in schriftlicher oder fernmündlicher Form gegenüber der Verkäuferin zu rügen.
Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
Ist eine Mängelrüge rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben, so hat der Käufer der Verkäuferin Gelegenheit zur Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge zu geben.
Eine Haftung der Verkäuferin dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht. Ist eine Mängelrüge berechtigt, so geht die Gewährleistung der Verkäuferin nach Wahl der Verkäuferin auf:

a) Nachlieferung einer mangelfreien Ware,
b) Wandelung,
c) Minderung.

Jedwede Schadensersatzansprüche wegen eines durch einen Fehler der gelieferten Waren entstandenen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.

 

5. Die Bezahlung der Ware hat ohne Abzug innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware zu erfolgen, es sei denn, dass abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, die schriftlich bestätigt worden sind. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.

 

6. Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht pünktlich nach oder stellt sich, wenn einem Käufer Stundung oder Kredit gewährt worden ist, heraus, dass die finanziellen Verhältnisse des Käufers zur Kreditgewährung nicht geeignet sind, so werden alle bestehenden Ansprüche der Verkäuferin sofort fällig, und die Verkäuferin ist, ohne dass ihre Entscheidung irgendeiner Nachprüfung unterliegt, berechtigt, nach ihrer Wahl Zahlung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für alle bestehenden Ansprüche zu verlangen. Kommt der Käufer dem Verlangen der Verkäuferin nicht innerhalb von drei Tagen nach, so ist die Verkäuferin berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sowie die gelieferte Ware sofort wieder in Besitz zu nehmen.

 

7. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindungen – einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck bis zur Scheckeinlösung) – bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Hierfür gelten folgende Vereinbarungen:

a) Wird die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt und ist bei der neu entstandenen Ware unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht nur unwesentlicher Bestandteil, überträgt der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt auf uns das Eigentum der entstandenen Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Käufer diese Sache für uns verwahrt.
b) Durch die Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für die Verkäuferin vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
c) Der Käufer ist auch berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. die neu entstandene Ware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Er tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder, wenn sie mit anderen Gegenständen verarbeitet oder vermischt ist, in Höhe des Anteils, in dem die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache erworben hat, dergestalt an uns ab, dass die gegen den Dritten entstandene Forderung auf uns übergeht, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
d) Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, die Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen, er ist aber verpflichtet, die Verkäuferin auf Verlangen – den Drittschuldner – gegebenenfalls mit dem erworbenen Miteigentumsanteil an der neuen Sache – aufzugeben. Die Verkäuferin ist berechtigt, dem Drittschuldner von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen.
e) Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur und Frachtführer gegenüber, dem die Ware auf Antrag des Käufers oder auf unsere Veranlassung hin übergeben wurde.
f) Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 40% übersteigt, wird die Verkäuferin die voll bezahlten Lieferungen nach ihrer Wahl freigeben.

 

8. Als Gerichtsstand für alle gegenseitigen Rechtsbeziehungen wird der Sitz der Gesellschaft vereinbart.
Die Ware kann aufgerechnet werden.